Zahlungsaufforderung der Kanzlei Waldorf Frommer aus Abmahnung von 2010 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

7. Februar 2019

Tipps Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?

Zahlungsaufforderung der Kanzlei Waldorf Frommer aus Abmahnung von 2010

Zahlungsaufforderung der Kanzlei Waldorf Frommer aufgrund einer vorangegangenen Abmahnung aus 2010
Uns erreichte eine Zahlungsaufforderung der
Kanzlei Waldorf Frommer aus München
aufgrund einer
vorangegangenen Abmahnung aus dem Jahr 2010
Uns erreichte eine Zahlungsaufforderung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München anlässlich einer Abmahnung wegen Filesharings aus dem Jahr 2010. Mit diesem Schreiben soll Zahlung des Lizenzschadens geltend gemacht werden, welcher in einer von Waldorf Frommer für die Urheberrechtsverletzung gefordert wurde.
Waldorf Frommer hatte 2010 unserem Mandanten gegenüber eine Abmahnung im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH ausgesprochen. Der Vorwurf lautete damals, der Betroffene habe auf einer Internet-Tauschbörse ein Musikalbum angeboten, übertragen und öffentlich zugänglich gemacht und damit die Urheberrechte der Sony Music Entertainment Germany GmbH verletzt. Unser Mandant hatte daraufhin die von Waldorf Frommer beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben und auch bereits Geld zwecks Beilegung der Sache gezahlt.
Im aktuellen Schreiben führt Waldorf Frommer allerdings aus, dass die Schadensersatzforderung, berechnet auf der Grundlage der Lizenzanalogie, den bereits gezahlten Betrag weit übersteige, sodass der Anspruch noch nicht abgegolten sei. Ebenfalls sei der Anspruch auch noch nicht verjährt. Sie Berufen sich hierbei auf die BGH-Entscheidung AZ I ZR 48/15 („Every Time We Touch“), nach welcher der Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens frühestens in 10 Jahren verjährt, sodass auch noch heute eine Forderung bestünde. Zur außergerichtlichen Beilegung wird die Zahlung der Gesamtforderung von 1.206,00 Euro abzüglich der bereits gezahlten 506,00 Euro in monatlichen Raten zu je 100,00 Euro gefordert. Nach Ablauf der von Waldorf Frommer gesetzten Frist zur Zahlung der ersten Rate wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.
Das Vorgehen der Kanzlei Waldorf Frommer zeigt die Gefährlichkeit der rechtliche Bindungswirkung, die durch die Unterzeichnung einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für den Abgemahnten eintritt. Auch eine Modifizierung eines vorformulierten Textes kann keine vollumfängliche Abwendung von Ansprüchen bewirken. Wir raten somit auch weiterhin dringend von einer leichtfertigen Abgabe solcher Erklärungen ab.
Sollten Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.