Abmahnung Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH wegen "Predator - Upgrade" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

10. Dezember 2018

Tipps Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?

Abmahnung Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH wegen "Predator – Upgrade"

Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH wegen „Predator – Upgrade“
Neue Abmahnungen der
Kanzlei Waldorf Frommer aus München

im Auftrag der
Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
wegen des Filmtitels
„Predator – Upgrade“
Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist bereits als Abmahnkanzlei bekannt. Auch für die Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH ist sie bereits häufiger aufgetreten. Nun verschickt sie erneut Abmahnungen in ihrem Namen, dieses Mal für den Science-Fiction Thriller „Predator – Upgrade“ – einer weiteren Fortsetzung der bekannten Predator-Reihe, deren erster Teil 1987 bereits erschien. Der Film soll auf einer sog. „Internettauschbörse“ bzw. in einem „Filesharing-Netzwerk“ von dem durch die Abmahnung betroffenen angeboten, übertragen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer fordert hierfür sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungerklärung, als auch die Zahlung einer Pauschale zur Beilegung der Sache.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:
Einer solchen Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.
Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Internet-Anschlusses sind, über den die Urheberrechtsverletzung verübt wurde. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.