Waldorf Frommer mahnt wieder ab, diesmal den Film "San Andreas" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Oktober 2018

Tipps Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?

Waldorf Frommer mahnt wieder ab, diesmal den Film "San Andreas"

Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des Films “San Andreas“

Uns erreichen Abmahnungen der
Kanzlei Waldorf Frommer aus München
im Auftrag der
Warner Bros. Entertainment GmbH
wegen des Films
„San Andreas“

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist bereits seit einiger Zeit als Abmahnkanzlei bekannt. Aktuell verschickt sie im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des illegalen Anbietens, Übertragens und der öffentlichen Zugänglichmachung des Films „San Andreas“ auf einer sog. „Internettauschbörse“ bzw. „Filesharing-Netzwerken“ Abmahnungen. Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungerklärung, als auch die Zahlung von 915 Euro zur Beilegung der Sache.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:
Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Warner Bros. Entertainment GmbH.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.