Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Sievers & Kollegen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. Oktober 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Sievers & Kollegen

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Sievers & Kollegen wegen Verstoß gegen die Informationspflichten eines gewerblichen Verkäufers
Es mahnt die
Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin
wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch
Auftreten als sog. „Schein“-Privater auf eBay.de
und dadurch der
Nichteinhaltung von Informationspflichten eines gewerblichen Verkäufers
ab.
Die Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin vertritt die Interessen eines Mandanten, welcher einen Onlinehandel für Sportschuhe betreibt. Sie verschicken nun Abmahnungen an Personen, welche ebenfalls ihre ähnlichen Produkte auf der Plattform eBay. de vertreiben und somit mit mit dem Mandanten der Kanzlei Sievers & Kollegen im Wettbewerb stehen. Nach ihrer Ansicht halten die von der Abmahnung betroffenen Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass die Betroffenen, ausweislich der Anzahl der Verkäufe, einen gewerblichen Handel betreiben, jedoch als Privat auftreten. Durch dieses Auftreten als „Schein“-Privater wird gegen die gesetzlichen Informationspflichten, welche insb. in dem Einstellen eines Impressums und einer Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers liegen, verstoßen.
Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten und der Ersatz der Kosten eines durchgeführten Testkaufs verlangt. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung bis zum Ablauf der von der Kanzlei Sievers & Kollegen gesetzten Frist, wird die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angekündigt.
Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.