Zur Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware "Seeder Seek" bei Ermittlung der IP-Adresse, Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 7.9.11, Az.: 6 W 82/11 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Februar 2012

Entscheidungen

Zur Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware "Seeder Seek" bei Ermittlung der IP-Adresse, Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 7.9.11, Az.: 6 W 82/11

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem wegweisenden Beschluss entschieden, dass die Fehlerfreiheit der zur Ermittlung von IP-Adressen eingesetzten Software „Seeder Seek“ im Rahmen eines Auskunftanspruches gem. §§ 101 Abs. 9 iVm. 101 Abs. 2 UrhG wegen einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ in Filesharing-Angelegenheiten nicht ausreichend dargelegt und bewiesen wurde. Zur Erinnerung: Urheber können bei einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ Auskünftsansprüche gegenüber einem Provider stellen und so ermitteln, wer „Inhaber“ einer bestimmten IP-Adresse gewesen war. Was eine „offensichtliche Rechtsverletzung“ umfaßt, hat das OLG Köln wie folgt umschrieben:
„Nach der Gesetzesbegründung soll durch dieses Tatbestandsmerkmal gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint; zugleich sei unter diesen Voraussetzungen auch der Verletzer nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Der Schutz des unbekannten Dritten, dem das gesamte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dient, erfordert es daher, dass auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten dem Maßstab der Offensichtlichkeit gerecht wird (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11).“
In der nunmehr veröffentlichten Entscheidung hat das OLG Köln festgestellt, dass auf Seiten der Urheber nicht in dem erforderlichen Maße zur Begründung der Voraussetzungen einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ vorgetragen wurde. Die auf Seiten der Urheber vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien unzureichend. Das OLG Köln hat dazu ausgeführt:
„Ob diese Bedenken auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durchgreifend sind, oder ob das Verhalten der Antragstellerin auf der uneinheitlichen Praxis der verschiedenen zuständigen Kammern des Landgerichts Köln beruht und daher keine Rückschlüsse auf eine generelle Unzuverlässigkeit bei der Ermittlung und Darlegung der Rechtsverletzungen durch die Antragstellerin zulässt, kann indes dahinstehen, weil bereits grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, dass das von der Antragstellerin eingesetzte Verfahren, insbesondere die Software, hinreichend zuverlässig Rechtsverletzungen ermittelt.“
An dieser Stelle setzt die massive Kritik des OLG Köln hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware „Seeder Seek“ ein, welche von der Antragstellerin selbst entwickelt wurde.
„Dieses Programm ermittelt – nach Eingabe der zu suchenden Hashwerte – weitgehend selbständig IP-Adressen, von denen aus Dateien mit entsprechenden Hashwerten aus angeboten werden. Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin das Gutachten eines Unternehmens, das ausweislich seiner Firma EDV-Lösungen anbietet, vorgelegt. In dem Gutachten, das von der „Geschäftsleitung/CEO“ unterschrieben ist, ist dokumentiert, dass zwei Dateien, die in jeweils zwei verschiedenen Tauschbörsen angeboten worden sind, durch das Programm zutreffend aufgefunden worden seien. Auf den Hinweis des Senats, aus dem Gutachten ergebe sich weder die fachliche Qualifikation des Gutachters noch, ob Fehler ausgeschlossen sind, hat die Antragstellerin ein neues Gutachten angeboten.“
Das OLG Köln folgert daraus, dass der Sachvortrag der anwaltlich vertretenen Urheber nicht ausreichen würde, damit von der Zuverlässigkeit der eingesetzten Software ausgegangen werden könne.
„Der Vortrag der Antragstellerin, die von ihr entwickelte Software arbeite zuverlässig, ist letztlich nur eine Behauptung. Auch die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der von der Antragstellerin beauftragten Ermittlungsfirma beschränkt sich auf diese Wertung, die jedoch durch den Senat nicht nachvollzogen werden kann. (…) Um die Zuverlässigkeit der Software festzustellen, genügt nicht der Nachweis, dass sie Rechtsverletzungen zutreffend ermittelt. Vielmehr ist eine Untersuchung erforderlich, ob es ausgeschlossen ist, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt werden. Hierfür besteht vorliegend besonderer Anlass, weil es in der Vergangenheit bereits zu einer fehlerhaften Ermittlung von Rechtsverletzungen durch die eingesetzte Ermittlungsfirma gekommen ist, wie dies die 24. Zivilkammer in dem Beschluss vom 15.8.2011 (Az.: 224 O 212/11), der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat 6 W 178/11 war, dargelegt hat.“
Auch das Angebot, ein ergänzendes Gutachten einzuholen konnte das OLG nicht von der Fehlerfreiheit der Ermittlungssoftware „Seeder Seek“ überzeugen, da nicht festegestellt werden könne, ob ein in der Vergangenheit stattgefundener Ermittlungsvorgang fehlerfrei erfolgt sei, da dies von einer Vielzahl unterschiedlicher Parameter abhängen und eine fortlaufende Qualitätssicherung im Sinne des § 45g TKG fehlen würde.
„Es ist daher ausgeschlossen, entsprechende Feststellungen nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach der angeblichen Rechtsverletzung mit einer dem Offensichtlichkeitserfordernis genügenden Verlässlichkeit nachzuholen.“
Die Entscheidung finden Sie in Auszügen hier.