Abmahngerücht: Die Kanzlei Rasch verschicke im Auftrag der Universal Music GmbH Abmahnungen wegen des Musikalbums "Hell: The Sequel" von Bad Meets Evil - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

14. März 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Rasch / Hamburg

Abmahngerücht: Die Kanzlei Rasch verschicke im Auftrag der Universal Music GmbH Abmahnungen wegen des Musikalbums "Hell: The Sequel" von Bad Meets Evil

 
Uns erreichen Hinweise zu Abmahnungen der
Anwaltskanzlei Rasch aus Hamburg
im Auftrag der
Universal Music GmbH
wegen des Musikalbums
„Hell: The Sequel“ der Künstlergruppe Bad Meets Evil.
Die Anwaltskanzlei Rasch fordere einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Gefordert werde die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von zumindest 1.200,- Euro.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer solchen Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei zeigt sich zunächst vergleichsbereit und bietet jeweils an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden könne. Es werden zudem kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Universal Music GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zusätzlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, dessen Höhe in der Regel noch unbestimmter ist.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90.