Abmahngerücht: Hinweise zu einer Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian im Auftrag der Daedalic Entertainment GmbH wegen des Computerspiels “The Night of The Rabbit″ - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Januar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sebastian / Berlin

Abmahngerücht: Hinweise zu einer Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian im Auftrag der Daedalic Entertainment GmbH wegen des Computerspiels “The Night of The Rabbit″

 
Uns erreichen Hinweise zu einer weiteren Abmahnung der
Anwaltskanzlei RA Daniel Sebastian aus Berlin
im Auftrag der
Daedalic Entertainment GmbH

betreffend das Computerspiel
The Night Of The Rabbit.
Die Kanzlei Daniel Sebastian vertritt neben vermeintlichen Rechteinhabern wie der Aerosoft GmbH, der astragon Software GmbH, der DigiRights Administration GmbH, der Halycon Media GmbH & Co. KG, der SKB UG und weiterer Einzelpersonen auch die Daedalic Entertainment GmbH, die vermeintliche Urheberrechte an Computerspielen geltend macht.
Der Anwalt Daniel Sebastian fordere einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung seiner Anwaltskosten. Eine Erledigung der Angelegenheit würde der Rechtsanwalt Daniel Sebastian gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von zumindest 1.250,- Euro anbieten.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte individuell angepasst werden. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das billige Ermessen der Gegenseite gelegt wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.