Abmahngerücht: Mögliche Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Entertainment One UK Limited wegen der Serie “The Walking Dead″ - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

28. Februar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sasse / Hamburg

Abmahngerücht: Mögliche Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Entertainment One UK Limited wegen der Serie “The Walking Dead″

 
Uns erreichen Hinweise zu möglichen Abmahnung der
Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg
im Auftrag der
Entertainment One UK Limited, AMC Film Holdings LLC

wegen der Serie
“The Walking Dead.
In der Vergangenheit hatte die Anwaltskanzlei Sasse & Partner die Serie „The Walking Dead“ noch im Auftrage des Rechteinhabers WVG Medien GmbH abgemahnt. Nunmehr soll sie Abmahnungen im Auftrage der Entertainment One UK Lt. versenden. Auch in diesen Abmahnungen werde von den Betroffenen sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gefordert. Die von der Kanzlei Sasse & Partner angesetzten Beträge seien jedoch höher als die bislang geforderten pauschalen Vergleichsbeträge.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Sasse & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire des jeweiligen Rechteinhabers. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens regelmäßig zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.