Abmahngerücht: Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der Savoy Film GmbH wegen des Films “Bitten in the Twilight” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Januar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Negele Zimmel Greuter Beller / Augsburg

Abmahngerücht: Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der Savoy Film GmbH wegen des Films “Bitten in the Twilight”

 
Uns erreichen Hinweise zu einer weiteren Abmahnung der
Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg
im Auftrag der
Savoy Film GmbH
wegen des Films
Bitten in the Twilight.
Die Anwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten fordern. Dabei werde eine Erledigung der Angelegenheit von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages angeboten.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Savoy Film GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in meist noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.