Abmahnung Denecke Priess - StockFood GmbH - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

25. Juni 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Denecke Priess / Berlin

Abmahnung Denecke Priess – StockFood GmbH

Abmahnung Denecke Priess – StockFood GmbH
Uns erreichen weitere Abmahnungen der

Kanzlei Denecke Priess & Partner aus Berlin

im Auftrag
der Firma StockFood GmbH, Tumblingerstr. 32, 80337 München
wegen der unerlaubten Nutzung angeblich urheberrechtlich geschützter Lichtbilder.

Namensänderung: Denecke von Haxthausen & Partner = Denecke Priess & Partner

Die Anwaltskanzlei Denecke Priess & Partner aus Berlin firmierte bislang unter der Bezeichnung Denecke von Haxthausen & Partner in Berlin.

Gegenstand der Abmahnung

Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die vermeintlich urheberrechtlich geschützten Lichtbilder seien unlizenziert auf einer Internetseite und ohne Bildquellennachweiß genutzt worden.

Finanzielle Forderungen

Denecke Priess & Partner fordern im Auftrage der StockFood GmbH einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von zumindest 300,- Euro (Lizenzschaden), 85,- Euro (Internetrecherche) und 546,50,- Euro (Anwaltskosten) für die Nutzung eines Lichtbildes auf einer Internetseite, und zwar im Rahmen einer gewerblichen Nutzung. Insgesamt beläuft sich der Forderungsbetrag auf 931,50 Euro.
Interessant ist, dass die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ebenfalls für diesen Auftraggeber Abmahnungen versendet.
Unterlassungserklärung
Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung des Gesamtbetrages eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.
Prüfung
Bevor Erklärungen abgegeben und Zahlungen geleistet werden, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Der Umfang der von der Kanzlei Denecke Priess & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich im vorliegenden Fall auf ein konkretes Lichtbild und enthält für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe. Liegt Tatsächlich ein Verstoss vor?
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Eine Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.