Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt im Auftrag der Firma Artgore Ltd. wegen des Filmwerkes “Bloody Reunion” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

3. Februar 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Baumgarten Brandt / Berlin

Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt im Auftrag der Firma Artgore Ltd. wegen des Filmwerkes “Bloody Reunion”

Abmahnung der
Anwaltskanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin
im Auftrag der
Firma Artgore Ltd.
betreffend das Filmwerk
“Bloody Reunion”.
Die Anwaltskanzlei Baumgarten Brandt fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Baumgarten Brandt die Zahlung von regelmäßig 850,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Baumgarten Brandt vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das gesamte Repertoire der Firma Artgore Ltd. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.