Abmahnung der Kanzlei C-S-R im Auftrag der Firma Gröner MV GmbH wegen des Films "Ohne Höschen Vol. 32" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. Dezember 2011

Tipps Wer mahnt was ab? C-S-R Christoph Schmietenknop / Ettlingen

Abmahnung der Kanzlei C-S-R im Auftrag der Firma Gröner MV GmbH wegen des Films "Ohne Höschen Vol. 32"

Abmahnung der
Kanzlei C-S-R aus Ettlingen
im Auftrag der
Firma Gröner MV GmbH
wegen des Films
„Ohne Höschen Vol. 32“.
Die Anwaltskanzlei C-S-R fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei C-S-R die Zahlung von zumindest 1.175,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei C-S-R vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Firma Gröner MV GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe im Ermessen der Firma Gröner MV GmbH liegt.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per email unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.