Abmahnung der Kanzlei Dr. Nenning im Auftrag des Herrn Chris Schlag wegen der Verwendung der urheberrechtlich geschützten Grafik "Duck-Norris" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

14. Dezember 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht

Abmahnung der Kanzlei Dr. Nenning im Auftrag des Herrn Chris Schlag wegen der Verwendung der urheberrechtlich geschützten Grafik "Duck-Norris"

 
Uns erreicht eine Abmahnung der
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. jur. Peter Nenning aus Leipzig
im Auftrag des
Herrn Chris Schlag

wegen unerlaubter Verwendung der urheberrechtlich geschützen Grafik
„Duck-Norris“.
Herr Chris Schlag lässt als „renommierter freischaffender Grafiker, Werbedesigner, Texter und Comiczeichner“ urheberrechtliche Abmahnungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Nenning verschicken. Die Kanzlei Dr. Nenning fordert im Namen von Herrn Schlag einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch u.a. Auskunft darüber zu erteilen, wer Hersteller der mit der „Duck-Norris“-Grafik bedruckten Bekleidungsstücke sei und in welchem Umfang eine unlizenzierte Verwendung des Bildmaterials erfolgte, wohl, um evtl. bereicherungsrechtliche sowie Schadensersatzansprüche berechnen zu können.
Ebenso wird die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswertes iHv 10.000,- Euro) gefordert. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, es seien Bekleidungsstücke mit dieser „Duck-Norris“ Grafik ohne Zustimmung des Herrn Chris Schlag und ohne Urheberbezeichnung im Online-Shop und auf der Online-Handelsplattform eBay angeboten worden.
Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Dr. Nenning vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich vorliegend auf die entsprechende Grafik. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.