Abmahnung der Kanzlei Meissner & Meissner im Auftrag der Blom Deutschland GmbH wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützten geografischen Luftbildern - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Dezember 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Abmahnung der Kanzlei Meissner & Meissner im Auftrag der Blom Deutschland GmbH wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützten geografischen Luftbildern

 
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der
Kanzlei Meissner & Meissner aus Berlin
im Auftrag der
Blom Deutschland GmbH

wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützen geografischen Luftbildern.
Die Blom Deutschland GmbH lässt als deutsche Tochtergesellschaft der Blom ASA, Norwegen (www.blomasa.com), welche einer der führenden Anbieter von geografischen Informationen, insbesondere von Luftbildern ist, urheberrechtliche Abmahnungen über die Kanzlei Meissner & Meissner verschicken.
Die Anwaltskanzlei Meissner & Meissner fordert im Namen der Blom Deutschland GmbH einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz, die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten sowie Kosten der Dokumentation der Urheberrechtsverletzung. Als Schadensersatz für die entgangene Lizenzgebühr fordert die Kanzlei Meissner & Meissner die Zahlung von 650,- Euro. Ebenso wird die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 Euro (1,3 Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswertes iHv 6.000,- Euro) gefordert sowie die Erstattung entstandener Kosten der Dokumentation der Urheberrechtsverletzung durch die GEKA mbH iHv 95,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die entsprechenden Luftbilder seien ohne Zustimmung der Blom Deutschland GmbH ins Internet gestellt worden.
Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Meissner & Meissner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich vorliegend auf die entsprechenden Luftbilder. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.