Abmahnung der Kanzlei Meissner & Meissner im Auftrag der Euro-Cities AG wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitten von www.stadtplandienst.de - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Mai 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Abmahnung der Kanzlei Meissner & Meissner im Auftrag der Euro-Cities AG wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitten von www.stadtplandienst.de

 
Uns erreicht eine Abmahnung der
Kanzlei Meissner & Meissner aus Berlin
im Auftrag der
Euro-Cities AG

wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützen Kartenausschnitten
des Stadtplandienstes www.stadtplandienst.de.
Die Euro-Cities AG lässt als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf www.stadtplandienst.de öffentlich zugänglich gemachten und für die weitergehende Nutzung zur Lizenzierung angebotenen Stadtplänen urheberrechtliche Abmahnungen über die Kanzlei Meissner & Meissner verschicken.
Die Anwaltskanzlei Meissner & Meissner fordert im Namen der Euro-Cities AG einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als Schadensersatz für die entgangene Lizenzgebühr fordert die Kanzlei Meissner & Meissner die Zahlung von 2.840,- Euro. Ebenso wird die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswertes iHv 10.000,- Euro) gefordert sowie die Erstattung entstandener Kosten der Dokumentation der Urheberrechtsverletzung durch die GEKA mbH iHv 95,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die entsprechenden Kartenausschnitte seien ohne Zustimmung der Euro-Cities AG ins Internet gestellt worden.
Um das Streitverhältnis außergerichtlich beizulegen, beitet die abmahnende Kanzlei den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages für den Fall an, dass der Abgemahnte auch in Zukunft an der Nutzung des Kartenmarterials interessiert sei. Im Gegenzug würde die Euro-Cities AG auf den für die rechtswidrige Nutzung in der Vergangenheit geforderten Schadensersatz in Höhe von 2.840,- Euro verzichten. Durch den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages bliebe die Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Rechtsanwalts- und Dokumentationskosten in Höhe von 746,80 Euro jedoch unberührt. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Meissner & Meissner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich vorliegend auf die entsprechenden Kartenausschnitte. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.