Abmahnung der Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte u.a. im Auftrag von Herrn Peter Kirchhoff und Frau Gabi Schmidt wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. Februar 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Abmahnung der Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte u.a. im Auftrag von Herrn Peter Kirchhoff und Frau Gabi Schmidt wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder

 
Uns erreichen weitere Abmahnungen der
Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte aus Berlin
u.a. im Auftrag von
Herrn Peter Kirchhoff und
Frau Gabi Schmidt
jeweils wegen der unerlaubten Nutzung angeblich urheberrechtlich geschützter Lichtbilder.
Die Anwaltskanzlei pixel.law fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von zumindest 1.000,- Euro (Lizenzschaden) sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro. Insgesamt fordert die Kanzlei pixel.law somit regelmäßig die Zahlung von weit über 1.600,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die vermeintlich urheberrechtlich geschützten Lichtbilder seien unlizenziert auf einer Internetseite ohne Bildquellennachweiß genutzt worden.
Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung des Gesamtbetrages eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei pixel.law vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das gesamte Repertoire des Herrn Thorn und enthält für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Eine Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.
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