Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Gelring Ltd. wegen Urheberrechtsverletzung durch Bootlegs des Werks “3-LP-Tonträger Box Genesis - Live in Montreal″ - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Juli 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sasse / Hamburg

Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Gelring Ltd. wegen Urheberrechtsverletzung durch Bootlegs des Werks “3-LP-Tonträger Box Genesis – Live in Montreal″

 
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der
Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg
im Auftrag der
Gelring Ltd.

wegen des Werks
3-LP-Tonträger Box Genesis – Live in Montreal(Urheberrechtsverletzung durch sog. “Bootlegs”).
Die Anwaltskanzlei Sasse & Partner fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro. Es wird geltend gemacht, dass die in Frage stehende Tonaufnahme nicht veröffentlicht und auch nicht von der Gelring Ltd. produziert worden ist, so dass der Vertrieb des Tonträgers eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Die Kanzlei Sasse & Partner fordert daher ebenfalls die Herausgabe des Tonträgers.
Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Sasse & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Gelring Ltd. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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per Fax (0431 / 30 53 718)
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