Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Pink Floyd Music Ltd. wegen des unlizenzierten Musikwerks “Pink Floyd - See Emily Play” auf dem DVD-Bildtonträger "When Woodstock Was Young" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

22. Juni 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sasse / Hamburg

Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Pink Floyd Music Ltd. wegen des unlizenzierten Musikwerks “Pink Floyd – See Emily Play” auf dem DVD-Bildtonträger "When Woodstock Was Young"

 
Uns erreicht die Information über eine weitere Abmahnung der Anwaltskanzlei
Sasse & Partner aus Hamburg
im Auftrag der
Pink Floyd Music Ltd.

wegen des nicht lizenzierten Musikwerks
“See Emily Play”
der Künstlergruppe Pink Floyd
auf dem DVD-Bildtonträger „When Woodstock Was Young„.
Die Anwaltskanzlei Sasse & Partner fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, über einen Internet-Shop (amazon.de) sei der DVD-Bildtonträger „When Woodstock Was Young“ mit einer nicht lizenzierten Aufnahme des Musikwerkes „See Emily Play“ von Pink Floyd unerlaubt zum Verkauf angeboten worden (ein sog. „Bootleg“).
Der Umfang der von der Kanzlei Sasse & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Pink Floyd Music Ltd. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
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