Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk im Auftrag der Video-Aktuell Betriebs GmbH wegen des Films “M.i.D. 14 Amateurswinger im Pornokino” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. März 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Schulenberg Schenk / Hamburg

Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk im Auftrag der Video-Aktuell Betriebs GmbH wegen des Films “M.i.D. 14 Amateurswinger im Pornokino”

Abmahnung der
Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hmburg
im Auftrag der
Video-Aktuell Betriebs GmbH

wegen des Films
“M.i.D. 14 Amateurswinger im Pornokino”.
Die Anwaltskanzlei Schulenberg & Schenk fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Schulenberg & Schenk die Zahlung von zumindest 1.298,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Schulenberg & Schenk vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Video-Aktuell Betriebs GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.