Abmahnung der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) im Auftrag der KVR Handelsgesellschaft mbH wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. August 2012

Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Urmann + Collegen (U+C) / Regensburg

Abmahnung der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) im Auftrag der KVR Handelsgesellschaft mbH wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht

Uns erreicht eine weitere Abmahnung der
Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) aus Regensburg
im Auftrag der
Firma KVR Handelsgesellschaft mbH
wegen
Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
Die Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten Der Streitwert wurde mit 10.000 € festgesetzt, woraus sich Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € ergeben. Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, verschiedene Betreiber von Internetshops hätten fehlerhafte, wettbewerbswidrige Klausel innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.
Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der KVR Handelsgesellschaft mbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.