Abmahnung der Kanzlei Waldorf, Frommer im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen der Hörbücher “Die drei ???” (Diverse Folgen) - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

24. Februar 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?

Abmahnung der Kanzlei Waldorf, Frommer im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen der Hörbücher “Die drei ???” (Diverse Folgen)

Sammelabmahnung der
Anwaltskanzlei Waldorf, Frommer aus München
im Auftrag der
Sony Music Entertainment Germany GmbH

betreffend mehrere Hörbücher aus der Reihe
“Die drei ???”.
Vorliegend werden folgende vier Werke abgemahnt:

Derzeit mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer folgende Hörbücher aus der Reihe „Die drei ???“ ab:
„Die drei ??? Brainwash – Gefangene Gedanken“
„Die drei ??? Das verfluchte Schloss“
„Die drei ??? SMS aus dem Grab (Folge 12)“
„Die drei ??? Schrecken aus dem Moor (Folge 126)“
„Die drei ??? Der Fluch des Drachen (Folge 130)“
„Die drei ??? und das versunkene Dorf (Folge 136)“
„Die drei ??? Pfad der Angst (Folge 137)“
„Die drei ??? Spuk im Netz (Folge 132)“
„Die drei ??? Fels der Dämonen (Folge 133)“
„Die drei ??? Fluch des Piraten (Folge 135)“
„Die drei ??? Das Geheimnis der Diva (Folge 139)“
„Die drei ??? und die Poker-Hölle (Folge 143)“
„Die drei ??? Zwillinge der Finsternis (Folge 144)“
„Die drei ??? Die Rache der Samurai (Folge 145)“
„Die drei ??? Der Biss der Bestie (Folge 146)“
„Die drei ??? Grusel auf Campbell-Castle (Folge 147)“.
Was ist eine Abmahnung?
Bei einer Abmahnung handelt es sich allgemein um einen juristischen Schriftsatz, der ein bestimmtes unerlaubtes oder unerwünschtes Verhalten rügt und die Konsequenzen weiterer solcher Handlungen aufzeigt. Die die Abmahnung aussprechende Seite teilt dem Adressaten mit, dass er weitere Handlungen, wie die, für welche er abgemahnt worden ist, künftig zu unterlassen hat.
In den Fällen von Abmahnungen nach dem Urheberrecht geht es darum, Verstöße gegen Urheberrechte im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens zu rügen und entstandene Schäden nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, sowie darum, weiteren Rechtsverletzungen dieser Art vorzubeugen. Derartige Abmahnschreiben ähneln sich in vielen Fällen sehr, da sie in den letzten Jahren leider zunehmend in enormer Anzahl von bestimmten Kanzleien verschickt werden, die sich hauptsächlich um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Musik- und Filmwerken, Hörbüchern bzw. Computerspielen in sogenannten Internettauschbörsen kümmern.
Worum geht es vorliegend?
Der vorliegenden Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet in Tauschbörsen („Peer-to-Peer“-Netzwerke oder “P2P”, wie z.B. Kazaa, BitTorrent, eDonkey, uvm.) unbefugt Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Zusammengefasst fordert die Kanzlei Waldorf Frommer vom Anschlussinhaber

Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit fordert die Kanzlei Waldorf Frommer die Zahlung von 1.766,- Euro.
Was ist in Sachen Unterlassungserklärung zu beachten?
Als Anlage zu dem Schreiben befindet sich eine vorformulierte strafbewehrte Erklärung.
Die abmahnende Kanzlei fordert die Abgabe einer solchen schriftlichen, 30 Jahre lang rechtlich bindenden, sogenannten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung, mittels derer der Abmahnungsempfänger zugibt, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben – mithin also ein rechtlich geltendes Schuldeingeständnis einräumt – und sich ferner verpflichtet, weitere Urheberrechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden und bei Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen eine Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe in das billige Ermessen der Gegenseite gestellt werden soll.
Der Umfang der von den Rechtsanwälten der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Sony Music Entertainment Germany GmbH.
Es ist daher dringend zu empfehlen, den Umfang der Unterlassungserklärung individuell anzupassen, also eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dabei sollte man so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig erklären. Eine solche modifizierte Unterlassungserklärung erstellt Ihnen in der Regel Ihr Fachanwalt.
Wie sollte man sich als Abmahnempfänger verhalten?
Abmahnungen haben stets die knapp bemesse Frist gemeinsam. Damit soll Druck gemacht werden. Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man dennoch unbedingt Ruhe bewahren.
Wichtig ist ferner, die vorformulierte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft abzuschicken, da man sich sonst für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung zur Zahlung einer unbestimmt hohen Vertragsstrafe verpflichtet – und das für 30 Jahre. Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn der Empfänger des Abmahnschreibens selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt hat, sondern lediglich Vertragsinhaber des Internetanschlusses ist. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Regelmäßig wird darauf aber durch die abmahnende Kanzlei nicht hingewiesen. Als Empfänger eines Abmahnschreibens muss man sich nur zu dem verpflichten, was einem auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchaus verhandelbar und müssen nicht in der von der abmahnenden Kanzlei dargestellten Form angenommen werden.
Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden, weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsrechtliche oder sonstwie ungewollte Folgen haben können.
Teilen Sie der Gegenseite in jedem Fall keine persönlichen Informationen mit!
Abmahnung ignorieren?
Problematisch sind Abmahnschreiben in Filesharing-Fällen in der Hinsicht, als dass sie in großem Umfang systematisch verschickt werden. Als Empfänger einer solchen Abmahnung sieht man sich schnell vor einem unzulässigen Rechtsmissbrauch gestellt. Dennoch: Eine Abmahnung sollte ernst genommen werden. Bestehen tatsächlich Ansprüche, so können diese binnen eines Zeitraums von 3 Jahren geltend gemacht werden. Wenn eine außergerichtliche Einigung an dem Verhalten des Abmahnempfängers scheitert, so droht eine prozessuale Durchsetzung der Ansprüche im Wege einer Klage. Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist nicht erforderlich, dass die Abmahnung per Einschreiben eingegangen ist; auch muss keine Vollmacht im Original beigefügt sein.
Umgekehrt kann es sein, dass tatsächlich keine Verpflichtung besteht. Umso wichtiger ist es, im Falle einer eingegangenen Abmahnung bedacht vorzugehen. Informationen rund um das Thema Abmahnung finden Sie in Internetforen. Dabei sollte unbedingt die Richtigkeit der dort gemachten Angaben überprüft werden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht alles, was Sie in Internetforen lesen, zwangsläufig auch den Umständen in Ihrem Fall entspricht. Da eine Erstberatung beim Rechtsanwalt regelmäßig kostenlos ist, kann man auf diesem Wege weitere Informationen einholen und so grobe Fehler vermeiden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.