Abmahnung der Kanzlei Winterstein im Auftrag der Abercrombie & Fitch wegen des Bebilderns von eBay-Angeboten mit Originalfotos der Marke "Abercrombie & Fitch" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Januar 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Winterstein / Frankfurt

Abmahnung der Kanzlei Winterstein im Auftrag der Abercrombie & Fitch wegen des Bebilderns von eBay-Angeboten mit Originalfotos der Marke "Abercrombie & Fitch"

 
Uns erreicht eine Abmahnung der Anwaltskanzlei
Winterstein aus Frankfurt a. M.
im Auftrag der
Abercrombie & Fitch Trading Co.

wegen
des Bebilderns von eBay-Angeboten mit Originalfotos der Marke „Abercrombie & Fitch“ (Bekleidungsstücke).
Die Anwaltskanzlei Winterstein fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung einer Lizenzgebühr und die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Insgesamt fordert die Kanzlei Winterstein die Zahlung von 1.011,80 Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, man habe eBay-Angebote mit Originalfotos von Bekleidungsstücken der Marke „Abercrombie & Fitch“ bebildert, welche angeblich per „copy & paste-Funktion“ aus deren Onlineshop oder einer anderen Internetseite kopiert wurden.
Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Gesamtkosten eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Winterstein vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf sämtliche Produktfotos, welche Artikel der Marke „Abercrombie & Fitch“ abbilden. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem meist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
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