Abmahnung der Kanzlei Zimmermann & Decker im Auftrag der tonpool Medien GmbH wegen Söhne Mannheims - "Ist Es Wahr (Aim High)" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. Dezember 2011

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Zimmermann Decker / Hamburg

Abmahnung der Kanzlei Zimmermann & Decker im Auftrag der tonpool Medien GmbH wegen Söhne Mannheims – "Ist Es Wahr (Aim High)"

Abmahnung der Kanzlei Zimmermann & Decker aus Hamburg im Auftrag der tonpool Medien GmbH wegen des Musikwerks „Ist Es Wahr (Aim High)“ der Künstlergruppe Söhne Mannheims auf dem Album „German Top 100 Single Charts“.

Die Anwaltskanzlei Zimmermann & Decker fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung ihrer Kosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Zimmermann & Decker die Zahlung von zumindest 425,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Die vorliegende Abmahnung bezieht sich auf den Dateicontainer „German Top 100 Single Charts“. Es kann in diesem Zusammenhang unter Umständen sinnvoll sein, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ggf. auf den gesamten Inhalt des Albums zu erweitern, um so weiteren Abmahnungen vorzubeugen.
Der Umfang der von der Kanzlei Zimmermann & Decker vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich möglicherweise auf das komplette Repertoire der tonpool Medien GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.