Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights GmbH u.a. wegen des Musikwerks “Nicky Romero & NERVO – Like Home” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

28. März 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sebastian / Berlin

Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights GmbH u.a. wegen des Musikwerks “Nicky Romero & NERVO – Like Home”

 
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin
im Auftrag der
DigiRights Administration GmbH
u.a. wegen der Musikwerke
“Nicky Romero & NERVO – Like Home”,
“Tim Berg – Seek Bromance”,
“Armin van Buuren – This Is What It Feels Like (feat. Trevor Guthrie)”,
“Afrojack – Take Over Control (feat. Eva Simons)”,
“Duke Dumont – Need U (100%) [feat. AME]”,
“Jasper Forks – River Flows In You” und
“Chris Malinchak – So Good To Me”.
Die Kanzlei Daniel Sebastian vertritt neben vermeintlichen Rechteinhabern wie der Aerosoft GmbH, der astragon Software GmbH, der Daedalic Entertainment GmbH, der Halycon Media GmbH & Co. KG, der SKB UG und weiterer Einzelpersonen auch die DigiRights Administration GmbH, die vermeintliche Urheberrechte an zahlreichen aktuellen Musikwerken geltend macht und auch bereits von mehreren großen Abmahnkanzleien zugleich vertreten wurde.
Rechtsanwalt Daniel Sebastian soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen. In vorherigen Abmahnungen hat Rechtsanwalt Sebastian zur außergerichtlichen Erledigung bereits pauschale Vergleichsbeträge von bis zu 4.800,- Euro gefordert. Vorliegend wird zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche die Zahlung eines Betrag in Höhe von 1.800,- Euro verlangt.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Bei Abmahnungen, welche sich auf einen Sampler bzw. einen Chartcontainer (z.B. auch “German TOP 100 Single Charts” o.ä.) beziehen, ist darauf zu achten, dass sich auf diesen Musikcontainern weitere Titel der Nutzungsrechtsinhaber befinden können. Es macht mithin unter Umständen Sinn, bei der Formulierung der Unterlassungserklärung auch die weiteren Titel mit einzubeziehen, um Folgeabmahnungen zu vermeiden!
Der Umfang der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte individuell angepasst werden. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens oftmals zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das billige Ermessen der Gegenseite gelegt wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.