Hinweise auf Abmahnung der “neuen” c-Law GbR im Auftrag der Wolfgang Embacher Filmproduktion wegen des Films “Mätressen & Millionen 2” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. Februar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? c-Law GbR / Hamburg

Hinweise auf Abmahnung der “neuen” c-Law GbR im Auftrag der Wolfgang Embacher Filmproduktion wegen des Films “Mätressen & Millionen 2”

 
Uns erreichen weitere Hinweise zu Abmahnungen der
Kanzlei c-Law GbR aus Hamburg
im Auftrag der
Wolfgang Embacher Filmproduktion
wegen des Films
“Mätressen & Millionen 2”.
Bereits vor einiger Zeit wurde bekannt, dass die Rechtsanwälte André Schenk und Stephan R. Schulenberg der hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk nunmehr unter der c-Law GbR (auch ©-Law GbR) firmieren. Auch die c-Law GbR soll in ihren Abmahnungen – wie üblich – die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten verlangen. Eine Erledigung der Angelegenheit werde auch von der c-Law GbR gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von zumindest 650,- Euro angeboten. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der c-Law GbR vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auch weiterhin auf das komplette Repertoire der Wolfgang Embacher Filmproduktion. Für jeden Fall des Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in meist noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.