Abmahnung Mag Instrument - Mini Maglite, Solitaire, Mag Charger, Mag-Lite - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

24. Juni 2014

Tipps Markenrecht

Abmahnung Mag Instrument – Mini Maglite, Solitaire, Mag Charger, Mag-Lite

Abmahnung Mag Instrument – Mini Maglite, Solitaire, Mag Charger, Mag-Lite
Uns erreicht eine markenrechtliche Abmahnung der
Kanzlei Hoefer & Partner aus München
im Auftrag der
Mag Instrument, Inc., 2001 South Avenue, Ontario, California 91761, USA
wegen
der Verletzung von Rechten an der Marke Mini Maglite.

Die Anwaltskanzlei Hoefer & Partner fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Vernichtung der entsprechenden Artikel sowie Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Darüber hinaus wird der Betroffene zunächst zur Auskunft über Menge und Preis der bereits verkauften und vorhandenen Artikel aufgefordert. Zudem sollen die Vertriebswege und Absatzmärkte dargelegt werden.
Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, gegen die Markenrechte der Firma “Mag Instrument, Inc.” durch den illegalen Vertrieb von Taschenlampen auf der Internetseite ebay zu verstoßen. Die Taschenlampen, welche Teil eines Sets sind und in einer Blsterpackung angeboten werden, sollen der markenrechtlich geschützen Form der Mini Maglite nachempfunden sein und daher gegen Markenrechte der Firma Mag Instrument, Inc. verstoßen. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kündigt die Kanzlei bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Hoefer & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht zudem für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,- Euro vor.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
– für die Markenrechtsverletzung verantwortlich sind
– und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
– zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,- Euro sowie
– zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten, welche die Kanzlei nach einem Gegenstandswert in Höhe von 250.000,- Euro mit 4.075,40 Euro berechnet.
– Darüber hinaus sollen Sie sich zur Erstattung weitergehender Schadenersatzansprüche verpflichten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie einen Markenrechtsverstoß nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten sind durchaus verhandelbar. Mit der Unterlassungserklärung müssen Sie sich nicht zur Erstattung von Anwaltskosten oder weitergehendem Schadenersatz verpflichten!
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.