Abmahnung der Kanzlei U + C im Auftrag der Tino Media, Inh. Erich Mayr wegen des Films “Tight Teens 6″ - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Januar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Urmann + Collegen (U+C) / Regensburg

Abmahnung der Kanzlei U + C im Auftrag der Tino Media, Inh. Erich Mayr wegen des Films “Tight Teens 6″

 
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der
Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) aus Regensburg
im Auftrag der
Tino Media, Inh. Erich Mayr
wegen des Films
“Tight Teens 6″.
Die Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) die Zahlung von zumindest 710,- Euro.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden, wobei die vorgeworfene Rechtsverletzung vorliegend bereits im Jahre 2010 stattgefunden haben soll. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Tino Media, Inh. Erich Mayr. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.