Abmahnung Negele/Zimmel/Greuter für LFP/ This Ain't - Game of Thrones XXX - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

17. Oktober 2014

Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Negele Zimmel Greuter Beller / Augsburg

Abmahnung Negele/Zimmel/Greuter für LFP/ This Ain't – Game of Thrones XXX

Abmahnung Negele/Zimmel/Greuter für LFP/ This Ain’t – Game of Thrones XXX
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg
im Auftrag der LFP Video Group, LLC
wegen des Films
“This Ain’t – Game of Thrones XXX″.
Die Anwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller soll sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten fordern. Desweiteren fordere die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags. Der Abmahnung läge der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der LFP Video Group, LLC. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.