Abmahnung Rainer Munderloh aus Oldenburg im Auftrag der RGF wegen des Films “Extreme Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Februar 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Munderloh / Oldenburg

Abmahnung Rainer Munderloh aus Oldenburg im Auftrag der RGF wegen des Films “Extreme Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele”

 
Uns erreicht eine weitere Abmahnung des
Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg
im Auftrag der
RGF Productions Ltd.

wegen des Films
Extreme Pervers Nr 3. – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele”.
Der Rechtsanwalt Munderloh aus Oldenburg mahnt dieses Filmwerk pornographischen Inhalts im Auftrage der irischen Firma RGF Productions Ltd. wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen ab und fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert Rechtsanwalt Munderloh die Zahlung von 780,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Rechtsanwalt Munderloh stellt eine genaue Kostenaufstellung dar und betont, an den Kosten lasse sich nichts ändern. Dies muss insoweit gegebenfalls aber nicht korrekt sein.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Rechtsanwalt Rainer Munderloh vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf den abgemahnten Titel. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll der Gläubiger berechtigt sein, eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern, die gerichtlich überprüft werden kann (neuer Hamburger Brauch).
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.