Abmahnung Schlömer & Sperl im Auftrage der EONETIX - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

28. Juni 2014

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Schlömer Sperl / Hamburg

Abmahnung Schlömer & Sperl im Auftrage der EONETIX

Abmahnung Schlömer & Sperl im Auftrage der EONETIX
Uns erreicht eine weitere Abmahnung der
Kanzlei Schlömer & Sperl aus Hamburg
im Auftrag der
Firma EONETIX Informations Technology Handels GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Venelin Atanassov, Wien.
vor.
Die Anwaltskanzlei Schlömer & Sperl fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Insgesamt fordert die Kanzlei Schlömer & Sperl eine Zahlung in Höhe von insgesamt 1.044,40 Euro. Der Abmahnung liegen unterschiedliche Vorwürf zugrunde:
– Auftritt als Privatverkäufer trotz Gewerblichkeit
– Fehlendes Widerrufsrecht oder Rückgaberecht
– Fehlendes Impressum
– Fehlende Pflichtinformationen
Es handelt sich also um eine Abmahnung aus dem gebiet des Wettbewerbsrechts.
wettbewerbsrecht
Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung des Gesamtbetrages eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserlärung behält sie sich allerdings die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen vor. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Schlömer & Sperl vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung muss genau überprüft werden, ebenso wie die Höhe der gewählten Vertragsstrafe und der zugrundegelegten Anwaltskosten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und ggf. zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.