Abmahnung Schutt Waetke für TOBIS/ Transcendence - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Oktober 2014

Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Schutt Waetke / Karlsruhe

Abmahnung Schutt Waetke für TOBIS/ Transcendence

Abmahnung Schutt Waetke für TOBIS/ Transcendence
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Anwaltskanzlei Schutt Waetke aus Karlsruhe
im Auftrag der
Tobis Film GmbH & Co. KG

wegen des Filmwerks
“Trancendence”.
In ihren Abmahnungen fordert die Kanzlei Schutt Waetke regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung ihrer entstandenen Anwaltskosten. Zur Erledigung der Angelegenheit soll die Kanzlei Schutt Waetke sodann die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags anbieten.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Schutt Waetke vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire des Rechteinhabers. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das billige Ermessen der Gegenseite gestellt werden soll.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.