Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen “Ich und Earl und das Mädchen” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

30. Oktober 2015

Tipps Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen “Ich und Earl und das Mädchen”

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen “Ich und Earl und das Mädchen”
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der Anwaltskanzlei
Waldorf Frommer aus München
im Auftrag der
Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
wegen des Filmwerks
“Ich und Earl und das Mädchen”.
Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung ihrer Anwaltskosten fordern. Eine Erledigung der Angelegenheit wird von der Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von zuletzt 815,- Euro angeboten.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der meist vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich teilweise auf das komplette Repertoire des jeweiligen Rechteinhabers. Auch soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens für jeden Fall des Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung oftmals zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.