Achtung! Doppelabmahnung des Musikwerks "Die Atzen - Party (Ich will abgehen)" auf dem Sampler "Kontor House Of House Vol. 15" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Oktober 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? FAREDS Holscher Neef / Hamburg Sebastian / Berlin

Achtung! Doppelabmahnung des Musikwerks "Die Atzen – Party (Ich will abgehen)" auf dem Sampler "Kontor House Of House Vol. 15"

 
Achtung! Uns erreicht eine Doppelabmahnung
bezüglich des Musikwerks
„Die Atzen – Party (Ich will abgehen)“
auf dem Sampler „Kontor House Of House Vol. 15“.
Einerseits fordert die Anwaltskanzlei Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH im Rahmen seiner Sampler-Abmahnung „Kontor House Of House Vol. 15“ von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian die Zahlung von 4.800,- Euro.
Andererseits fordert auch die Anwaltskanzlei FAREDS im Auftrag der Schneider & de Teba Költerhoff GbR („Die Atzen“) bezüglich des Musikwerks „Party (Ich will abgehen)“ von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz und Abgeltung entstandener Anwaltskosten. Der pauschal geforderte Vergleichsbetrag liegt hier bei 450,- Euro.
Beide Abmahnungen beziehen sich nicht nur auf den Sampler „Kontor House Of House Vol. 15“, sondern vielmehr ist auch der jeweils angegebene Hashwert identisch. Zwar haben die abmahnenden Kanzleien unabhängig voneinander einen Beschluss zwecks Auskunftserteilung durch den Internetprovider beim Landgericht Köln erwirkt, jedoch spricht gerade der identische Hashwert dafür, dass – wie schon vermutet – die ermittelten Datensätze von den Ermittlungsfirmen (z.B. SKB UG u.a.) weitergeben bzw. weiteräußert werden.
Empfehlung:
Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – ein Musikwerk doppelt abgemahnt wird und evtl. bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinsichtlich des ursprünglich abgemahnten Titels abgegeben wurde.
 
Daher gilt: Unterzeichnen Sie die jeweiligen Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls für ein und denselben Musiktitel, dass Sie

Sollten Sie eine derartige Doppel-Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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