Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller wegen des Films "Neighborhood Swingers 5" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Dezember 2011

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Negele Zimmel Greuter Beller / Augsburg

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller wegen des Films "Neighborhood Swingers 5"

Wie sollte man vorgehen?

Aktuell erreichen viele Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller unsere Kanzlei. So wird im Rahmen dieser Abmahnwelle beispielsweise im Auftrag der media & more GmbH der Film „Neighborhood Swingers 5“ abgemahnt.
Die Anwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz als auch die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller die Zahlung von 900,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der media & more GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro verpflichten.
Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Abmahnung ignorieren?
Problematisch sind diese Abmahnschreiben in der Hinsicht, als dass sie in großem Umfang systematisch verschickt werden. Als Empfänger einer solchen Abmahnung sieht man sich schnell vor einem unzulässigen Rechtsmissbrauch gestellt.
Dennoch: Eine Abmahnung sollte ernst genommen werden. Bestehen tatsächlich Ansprüche, so können diese binnen eines Zeitraums von 3 Jahren geltend gemacht werden. Wenn eine außergerichtliche Einigung an dem Verhalten des Abmahnempfängers scheitert, so droht eine prozessuale Durchsetzung der Ansprüche im Wege einer Klage.
Auch wenn das Abmahnschreiben nicht per Einschreiben eingegangen ist, so heißt das noch nicht, dass es sich um einen Fehler handelt. Auch in dem Fall, dass man tatsächlich nicht weiß, wer für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, heißt das nicht unbedingt, dass man damit haftungsbefreit ist.
Umgekehrt kann es sein, dass tatsächlich keine Verpflichtung besteht. Umso wichtiger ist es, im Falle einer eingegangenen Abmahnung bedacht vorzugehen. Da eine Erstberatung beim Rechtsanwalt meist ohnehin kostenlos ist, kann man so grobe Fehler vermeiden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per email unter Beifügung Ihrer Abmahnung in Verbindung setzen.