Aktuelles zum Sorgerecht - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger

Aktuelles zum Sorgerecht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 29. Januar 2003 bestätigt, dass ein nicht verheiratete Vater das Sorgerecht für sein Kind nur mit Zustimmung der Mutter erlangen kann. Das Sorgerecht umfasst dabei regelmäßig u.a. die Vertretung des Kindes gegenüber Behörden und die umfassende Vermögenssorge. Die bestehende Gesetzeslage, der Mutter des nichtehelichen Kindes das Sorgerecht mit der Geburt allein zu übertragen, wurde insoweit überwiegend bestätigt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes auch heutzutage nicht generell davon ausgehen kann, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Damit die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht gemeinsam ausüben können, müssen diese eine übereinstimmende Sorgeerklärung bei der zuständigen Behörde (Jugendamt) abgeben. Die gemeinsame Sorge kann dann nur noch durch das zuständige Familiengericht abgeändert werden.
Die Übernahme von Rechten bedeutet auf Seiten der Väter dann aber auch ein mehr an Pflichten. Wird das nichteheliche Kind beispielsweise in einer Kindertageseinrichtung untergebracht, dann ist der nichteheliche Vater aufgrund der Sorgeerklärung neben seiner Unterhaltspflicht immer auch Gebührenschuldner der Unterbringungskosten, selbst wenn er das Kind gar nicht angemeldet hat.