„All Cops Are Bastards“ Urteil des LG Karlsruhe vom 08.12.2011 zu Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

30. Januar 2012

Entscheidungen

„All Cops Are Bastards“ Urteil des LG Karlsruhe vom 08.12.2011 zu Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11

„All Cops Are Bastards“-Banner im Stadion sind rechtlich unbedenklich
LG Karlsruhe 11 Ns 410 Js 5815/11 – Urteil v. 08. Dezember 2011
Der Angeklagte hatte bei einem Fußballspiel zusammen mit drei weiteren Personen ein Banner mit der Aufschrift „ACAB“ ins Stadion mitgenommen, wobei die Buchstaben die Abkürzung für „All Cops Are Bastards“ sind. Die vier Personen hielten während des Spiels jeweils einen Buchstaben in die Höhe, der Angeklagte hielt den Buchstaben C. Der Slogan war deutlich und im ganzen Stadion sichtbar.
Auf den Strafantrag des im Stadion anwesenden Polizeieinsatzleiters hin erließ das Amtsgericht Karlsruhe nach Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Angeklagten und verhängte eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen Beleidigung. Der Einspruch des Angeklagten hatte Erfolg; das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Landgericht Karlsruhe deutete die Aussage „All Cops Are Bastards“ als allgemeine Kritik an der Polizeiarbeit, nicht aber als strafbare Kollektivbeleidigung und bestätigte damit das Urteils des Amtsgerichts.
Dem Angeklagten sei es nicht darauf angekommen, die im Stadion befindlichen Polizeibeamten, die für ihn gar nicht sichtbar gewesen seien, in ihrer Ehre zu verletzen. Vielmehr habe er allgemeine Kritik an der Polzeiarbeit und -gewalt im Zusammenhang mit Großveranstaltungen üben wollen. Vom Wortlaut her beziehe sich die Äußerung auf „alle Polizisten“. Eine strafbare Kollektivbeleidigung setze aber eine bestimmte überschaubare Personengruppe voraus, die sich deutlich aus der Allgemeinheit abhebe. Der Wille des Angeklagten, eine solche individualisierbare Gruppe von Polizeibeamten zu beleidigen, lasse sich indes nicht feststellen, auch nicht aus dem Kontext.