Amazon: Nutzung von Fotos anderer Händler erlaubt OLG Köln, Urteil v. 19. Dezember 2014 – 6 U 51/14 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

Urheber- und Internetrecht Wettbewerbsrecht Abmahnung

Amazon: Nutzung von Fotos anderer Händler erlaubt OLG Köln, Urteil v. 19. Dezember 2014 – 6 U 51/14

Amazon: Nutzung von Fotos anderer Händler erlaubt
OLG Köln, Urteil v. 19. Dezember 2014 – 6 U 51/14
Händler der Plattform Amazon dürfen Produktfotos eines erstanbietenden Händlers mit gleichem Angebot auf dem Amazon-„Marketplace“ für ihr eigenes Angebot nutzen, entschied das OLG Köln. Eine entsprechende AGB-Klausel von Amazon sei wirksam.
Der Kläger hatte ein Produkt seines Onlineshops bei Amazon zum Verkauf angeboten. Der Beklagte hatte bei Amazon das gleiche Produkt angeboten und ein Produktfoto des Klägers verwendet, was dieser bald bemerkt hatte. Beim LG Köln erwirkte der Kläger daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Das Landgericht war der Ansicht, dass die das Nutzungsrecht betreffende Amazon-AGB-Klausel* unwirksam sei, weil sie durch die Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechtes gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 11, 32 UrhG verstoße (LG Köln 14 O 564/12).
Nutzungsrecht trotz weitgehender Rechteeinräumung
Im Ergebnis verneinte das OLG Köln die vom LG angenommene Unwirksamkeit der AGB-Klausel gemäß §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, indem es vor allem auf das Grundprinzip des Marketplace von Amazon abstellte. Durch das Anhängen von Angeboten an das des Ersteinstellers würden die Nutzer die Preise und Konditionen der Angebote gut vergleichen können, was die Attraktivität des Marktplatzes erhöhe. Das wiederum komme auch den Händlern zu Gute, die am System teilnehmen. Die Unentgeltlichkeit der Rechteeinräumung sei kein Problem, da der Ersteinsteller seinerseits Materialien anderer Händler bei Angeboten nutzen könne, bei denen er nicht Ersteinsteller ist.
Das OLG war zwar mit dem Landgericht der gleichen Meinung, dass die zeitlich unbefristete Rechteeinräumung sehr weit geht. Allerdings führe das nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Rechteinhabers, schließlich hätte eine zeitliche Befristung der Nutzung bis zum Ende des Angebotes des Ersteinstellers zur Folge, „dass sich möglicherweise nie mit Sicherheit feststellen ließe, ob die Nutzung eines bestimmten Gegenstandes noch von der Rechteeinräumung gedeckt oder bereits rechtswidrig wäre“.
Auch könne sich der Beklagte ebenso wie Amazon auf das Nutzungsrecht aus den Amazon-AGB berufen, wenngleich der Rechteinhaber zunächst nur der Plattform Amazon einräumt. Zum einen sei das öffentlich Zugänglichmachen durch Amazon (bei wirksamer Nutzungsrechtsübertragung) nicht rechtswidrig. Zum anderen erfolge nach der Funktionsweise des Marketplace die Rechteeinräumung, „damit auch andere Teilnehmer die Materialien für ihre Zwecke nutzen können“. So übertrage Amazon „jedenfalls konkludent den Teilnehmern an dem System das Recht, die Gegenstände (…) ihrerseits für eigene Angebote zu nutzen“.
*„Die Teilnehmer übertragen amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von amazon.de an amazon.de übermitteln (…), einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-Rom etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.“