Dicht auffahrender Hintermann rechtfertigt eigenes kein Drängeln OLG Bamberg, Beschl. v. 25. Februar 2015 – 3 Ss OWi 160/15 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

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Dicht auffahrender Hintermann rechtfertigt eigenes kein Drängeln OLG Bamberg, Beschl. v. 25. Februar 2015 – 3 Ss OWi 160/15

Dicht auffahrender Hintermann rechtfertigt eigenes kein Drängeln
OLG Bamberg, Beschl. v. 25. Februar 2015 – 3 Ss OWi 160/15
Eine Situation, die vor allem auf Autobahnen täglich vorkommt: Der Hintermann fährt dicht auf, was einen selbst zum Drängeln veranlasst. Doch begeht man in dem Fall dennoch eine Ordnungswidrigkeit? Ja, meint das OLG Bamberg.
Gerade mal 16 Meter trennten den zu einer Gelbuße von 320 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilten Autofahrer von seinem Vordermann – bei einer Geschwindigkeit von über 110 km/h. Der Abstandsverstoß konnte für eine Strecke von 300 Metern gemessen und somit nachgewiesen werden. Der Autofahrer legte beim OLG Rechtsbeschwerde ein mit der Begründung, er habe sich durch das Drängeln des Hintermannes zum Abstandsverstoß genötigt gefühlt, zumal ein Abbremsen nicht mehr gefahrlos möglich gewesen sei.
OLG: Drängeln durch Hintermann kein Rechtfertigungsgrund
Aufgrund der Einlassung des verurteilten Autofahrers prüfte das OLG, ob ein Notstand im Sinne des § 16 OWiG vorliegt, der den Abstandsverstoß rechtfertigen würde. Dafür müsste „eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ bestanden haben und die Interessen des verurteilten Autofahrers anderen Interessen gegenüber „wesentlich überwiegen“. Aber selbst wenn die Gefahr eines Unfalls mit dem nachfolgenden Wagen bei Verringerung der Geschwindigkeit bestanden hätte, sei das zu dichte Auffahren des verurteilten Fahrers nicht gerechtfertigt. Immerhin konnte „innerhalb der Beobachtungsstrecke ein Abbremsen oder ein plötzliches Einscheren durch den Vordermann ausgeschlossen“ werden, so dass der verurteilte Fahrer die Ursache für den Abstandsverstoß vorwerfbar selbst gesetzt habe. Wenn der Hintermann im Zeitpunkt des Abstandsverstoßes seinerseits bereits gedrängelt haben sollte, „so hätte der Betroffene nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufschließen dürfen, sondern durch maßvolle Verzögerung der Geschwindigkeit eine Abstandsunterschreitung oder notfalls bei passender Gelegenheit rechtzeitig einen Spurwechsel vornehmen müssen“. Wenn der Hintermann im Zeitpunkt des Abstandsverstoßes seinerseits noch nicht gedrängelt haben sollte, liege mangels Gefahrensituation von vornherein schon gar keine Notstandssituation vor.