Auffahrunfall: Auch Vordermann kann maßgeblich Schuld haben - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

8. März 2016

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Auffahrunfall: Auch Vordermann kann maßgeblich Schuld haben

Auffahrunfall: Auch Vordermann kann maßgeblich Schuld haben
LG Saarbrücken, Urteil v. 20. November 2015 – 13 S 67/15
Meist wird bei einem Auffahrunfall mittels sogenannten Anscheinsbeweises vermutet, dass der Auffahrende mangels nötiger Aufmerksamkeit oder Vorsicht für den Unfall verantwortlich ist. Doch auch der Vordermann kann – sogar zu einem größeren Teil – haften, wie eine Entscheidung des LG Saarbrücken verdeutlicht.
Die Klägerin stand mit ihrem Pkw an einer roten Ampel hinter der Beklagten, die ihrerseits hinter zwei anderen Wagen hielt. Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhren die ersten beiden Fahrzeuge los. Auch die Beklagte und die Klägerin setzten sich in Bewegung. Plötzlich bremste die Beklagte jedoch stark ab und die Klägerin fuhr auf. Vor Gericht sagte die Beklagte aus, dass sie so abrupt auf der Kreuzung anhielt, weil sie befürchtete, dass eine Fahrradfahrerin auf die Kreuzung einbiegen wollte. Die Klägerin machte einen Schaden von 4.320,55 Euro plus Anwaltskosten geltend, wobei sie eine eigene Mitschuld von 1/3 anerkannte. Die erste Instanz sah jedoch eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Beide Parteien legten Berufung ein.
Atypisches Unfallgeschehen begründet andere Haftungsquote
Das LG Saarbrücken stimmte mit dem Erstgericht darin überein, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte einen Verkehrsverstoß begangen haben. Die Beklagte habe nämlich – entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO – ohne zwingenden Grund abgebremst. Denn die Radfahrerin hatte ausgesagt, sie habe auf dem Bürgersteig anhalten wollen; zudem stand die Ampel für die Radfahrerin auf Rot. Bei objektiver Betrachtung liege daher kein Grund für ein starkes Abbremsen vor. Der Vorfahrtsberechtigte sei dagegen „gehalten, die Grünphase auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten“. Durch diesen atypischen Geschehensablauf war der Anscheinsbeweis erschüttert. Die Klägerin (Hinterherfahrende) habe ihrerseits gegen § 3 Abs. 1 S. 4, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 StVO verstoßen. Danach muss der Verkehrsteilnehmer ein rechtzeitiges Halten durch Geschwindigkeits- und Abstandsregelung gewährleisten. Unstrittig war, dass ihr die besondere Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft gefehlt hatte. Sie trifft damit eine Mitschuld.
Allerdings hielt das LG im Gegensatz zum Amtsgericht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten wegen des schwerwiegenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO (starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund) für angemessen. Der Verstoß des Vorausfahrenden wiegt umso schwerer, „je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist“. Die Beklagte habe „mit ihrem überraschenden und verkehrswidrigen Abbremsen die maßgebliche Ursache für den Unfall gesetzt“. Ins Gewicht falle ferner, dass bereits die zwei anderen Autos problemlos abgebogen seien. Insgesamt überwiege daher die Schuld der Beklagten.