Nicht ausreichend gewarnt: Gemeinde haftet für Motorradunfall wegen Rollsplitt - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Oktober 2015

Entscheidungen Verkehrsrecht Aktuelles

Nicht ausreichend gewarnt: Gemeinde haftet für Motorradunfall wegen Rollsplitt

 
OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18. Juni 2015 – 7 U 143/14
Erleidet ein (hier Motorrad-)Fahrer einen Schaden, der durch Rollsplitt verursacht wurde, haftet die Gemeinde, sofern kein Hinweisschild in unmittelbarer Nähe zum Unfallzeitpunkt aufgestellt war. Ein Mitverschulden muss sich der Fahrer allerdings anrechnen lassen, wenn ein Warnhinweis einige Kurven vorher zu sehen war.
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf einer Straße der beklagten Gemeinde, auf der – noch relativ frisch – Straßenbauarbeiten abgeschlossen wurden. Das von der Gemeinde beauftragte Unternehmen hatte mit Rollsplitt gearbeitet. Darauf rutschte der Kläger aus, nachdem er in der Kurve Gas gegeben hatte. Er zog sich ernsthafte Verletzungen zu und musste mehrmals operiert werden. Er verlangte von der Gemeinde Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Straßenbau-Firma hatte kurz vor dem Unfall die Warnhinweis-Schilder im Baubereich abgebaut. Ein Schild stand noch ein paar Kurven entfernt.
Das OLG in Schleswig bejahte die Haftung der Gemeinde, weil diese die Verantwortung für das Handeln der Baufirma trage und nicht vor dem – noch immer gefährlichen – Rollsplitt an der Unfallstelle gewarnt wurde. Allerdings müsse sich der Motorradfahrer ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anlasten, da er zum einen das Warnschild ein paar Kurven vorher hätte sehen müssen und er trotz optischer Auffälligkeiten (andere Farbe der Straßenbelags im Baustellenbereich) in der Kurve beschleunigt hat. Der Kläger erhielt letztlich 2/3 des geforderten Schadensersatzes und 4.000 Euro Schmerzensgeld.