Bandidos-Kutten von nicht verbotenen Chaptern sind grundsätzlich erlaubt - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. November 2015

Entscheidungen Strafrecht Aktuelles

Bandidos-Kutten von nicht verbotenen Chaptern sind grundsätzlich erlaubt

 
BGH, Urteil v. 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15
Um 600 Euro Strafe für das Tragen einer Kutte ging es für zwei Mitglieder der Rocker-Gang „Bandidos“. Doch nach erfolgter Selbstanzeige und (für sie) erfolgreichem Prozess dürfen sie aufatmen: Der BGH verbietet die Rocker-Tracht nicht, sofern sie nicht in Verbindung mit verbotenen örtlichen Vereinsgruppen (Chapter) steht.
Die beiden Rocker aus Bochum und Unna wurden beim LG Bochum angeklagt. Als sie sich damals mit ihren Anwälten bei der Polizei meldeten, trugen sie Kutten mit der Aufschrift „Bandidos“ und mit dem für die Bande bekannten Mexikaner-Männchen („Fat Mexican“). Unten stand der jeweilige Ort (Chapter), Unna bzw. Bochum.
Das Landgericht sprach die Angeklagten frei (47 Js 176/14 – 4/14); der BGH schloss sich nun an. Nach § 9 Abs. 1 VereinsG dürfen Kennzeichen eines verbotenen Vereins nicht öffentlich, in einer Versammlung oder durch Abbildungen (zwecks Verbreitung) verwendet werden. Doch in diesem Fall ist die Gesetzeslage nicht klar, weil es ja nur um einzelne Chapter geht, die in Aachen und Neumünster verboten worden sind. Der BGH stellte heraus, dass sich die Angeklagten durch den Ortszusatz auf den Kutten zum jeweiligen Chapter bekennen, nicht hingegen zu den verbotenen Chaptern. Zumindest sei dies nicht nachgewiesen. Nach § 9 Abs. 3 VereinsG genüge der Ortszusatz aber dann nicht, wenn die Mitglieder die Ziele der verbotenen Chapter teilten. Dann könnten sie zumindest polizeirechtlich verfolgt werden.
Im April 2014 hatte das OLG Hamburg entschieden, dass das Tragen des weißen Totenkopfes von „Hells Angels“ mit dem rot-weißen Schriftzug verboten ist, weil es auf die erste Ortsgruppierung von Hells Angels zurückzuführen sei.