BaumgartenBrandt unterliegt – LG Mannheim zur sekundären Darlegungslast - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. Februar 2016

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BaumgartenBrandt unterliegt – LG Mannheim zur sekundären Darlegungslast

BaumgartenBrandt unterliegt – LG Mannheim zur sekundären Darlegungslast
LG Mannheim, Urteil v. 19. Januar 2016 – 7 S 15/15
Das LG Mannheim hat unter Beachtung der BGH-Entscheidung „Tauschbörse III“ (Urteil v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14) entschieden, dass der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast genügt, sofern er konkret Namen der infrage kommenden Nutzer des Anschlusses zum konkreten Tatzeitpunkt nennt.
Über den Anschluss des Beklagten soll ein Film illegal über eine Tauschbörse angeboten worden sein. Daraufhin wurde der Anschlussinhaber von KSM GmbH über die Kanzlei BaumgartenBrandt abgemahnt. Der Beklagte bestritt vor dem AG Adelsheim die Tat, ohne zunächst konkrete Namen der Mitnutzer zu nennen. Das AG wies dennoch die Klage ab, weil die Klägerin nicht schlüssig die Ermittlung der angeblichen Urheberrechtsverletzung darlegen konnte. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim LG Mannheim ein.
Beim Landgericht nannte der Beklagte sodann die Ehefrau und die (volljährige) Tochter als Mitnutzerinnen des Anschlusses zum Tatzeitpunkt. Damit, so das LG Mannheim, habe der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt und die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers war erst mal vom Tisch. Mit diesem Urteil setzt das LG Mannheim die aktuelle Entscheidung des BGH „Tauschbörse III“ und die BearShare-Entscheidung (I ZR 169/12 ) fort.