Bezahlung von Inkassokosten - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Juni 2014

Tipps

Bezahlung von Inkassokosten

Müssen Inkassokosten grundsätzlich bezahlt werden?
Nicht selten kommt ein Brief mit der Beauftragung eines Inkassobüros samt Kosten hierfür, wenn eine fällige Forderung nicht rechtzeitig beglichen wurde. Üblicherweise wird eine/werden zwei Mahnung(en) vorweggeschickt. Die Mahnkosten haben aber nichts mit den Inkassokosten zu tun. Gemeinsam ist beiden indes, dass sie als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Zur Frage der Ersatzpflicht von Inkassokosten gibt es mittlerweile eine Reihe von Rechtsprechungen. Während die Geltendmachung von Mahnkosten regelmäßig unstrittig ist, nachdem der Schuldner mit der Zahlung in Verzug gekommen ist (§ 286 BGB), ist dies bei Inkassokosten anders. Ähnlich wie bei der Ersatzpflicht ist die Rechtsprechung auch bei der Höhe der Kosten meist recht schuldnerfreundlich.
Inkassokosten allenfalls unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig
Gegen die Geltendmachung von Kosten für das Inkassobüro als Verzugsschaden gibt es zunächst keine verfassungsrechtlichen Bedenken (1 BVR 1012/11). Dennoch sehen einige Gerichte solche Kosten als unnötig an. Die Überlegung, die dahinter steckt, ist die fehlende Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit sowie die damit im Zusammenhang stehende Schadensminderungspflicht des Geschädigten (Gläubigers) nach § 254 BGB. So muss der Gläubiger die Kosten möglichst gering halten und darf nicht einfach „blind“ – oft überhöhte – Kosten des Inkassounternehmens geltend machen.
Das AG Brandenburg an der Havel verneinte den Anspruch auf Erstattung von 117 € Inkassokosten (37 C 54/12). Der Gläubiger könne entweder weiter selbst versuchen, die Forderung einzutreiben, was deutlich kostengünstiger wäre, oder – bei komplexeren Fällen – das gerichtliche Mahnverfahren betreiben, das erfolgsversprechender sei. Die Beauftragung eines Inkassounternehmens sei regelmäßig weder kostengünstig noch effektiv. Nur „wenn der Schuldner vor Einschalten des Inkassounternehmens weder erkennbar zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen ist“, seien die Kosten erstattungsfähig (so auch schon OLG Oldenburg, 11 U 8/06).
Ähnlich sieht es das AG Dieburg, das eine Erstattungspflicht nur dann annimmt, wenn der Gläubiger von der Zahlungswilligkeit des Schuldners ausgehen durfte (20 C 646/12; ähnlich auch LG Dortmund, 3 S 2/10). Ansonsten liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor (vgl. auch LG Berlin, 4 O 452/11). Der Gläubiger könne nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch regelmäßig nicht mit einer Zahlung nach Einschalten eines Inkassobüros rechnen, zumindest sei der Gläubiger im Prozess hierfür beweispflichtig.
Das AG Essen-Borbeck verneinte die Ersatzpflicht gänzlich mit dem Hinweis, das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sei nicht auf Inkassokosten anwendbar, auch nicht analog (6 C 101/11). Schließlich sei bei der Einführung des RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen) das RVG bekannt gewesen. Daher schätzte das Gericht gem. § 287 BGB die angefallenen Kosten auf 10 €.
Diese Ansicht ist spätestens seit Oktober 2013 überholt. Denn § 4 Abs. 5 RDGEG stellt für nach dem 8.10.2013 entstandene Forderungen klar, dass Inkassokosten hinsichtlich nicht titulierter Forderungen bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht Inkassokosten grundsätzlich als erstattungsfähig an (VI ZR 4/11). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes finden Sie hier. Die Rechtsprechung hat sich seitdem dahingehend entwickelt, dass sie die Ersatzpflicht nur unter den oben genannten engen Voraussetzungen anerkennen. In jedem Fall ist auf die Schadensminderungspflicht zu achten. Dabei ist die ständige Rechtsprechung bei der Höhe der Inkassokosten restriktiv. Das AG Neuruppin (42 C 24/10) und zuletzt das AG Kehl (5 C 461/13) sind von einer 0,3-RVG-Gebühr zzgl. einer Telefonkostenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) ausgegangen. Die Höhe der Inkassokosten richtet sich dabei nach der Höhe der Forderung. Auch eine 1,3-Gebühr wird von einigen Gerichten bei schwierigeren Fällen anerkannt.
Nicht erforderlich und zweckmäßig sind außerdem Inkassokosten, wenn ebenso gut die firmeninterne Mahnabteilung tätig werden kann (AG Pfaffenhofen, 1 C 61/14) oder wenn das Unternehmen als Gläubiger eine eigene Inkassoabteilung hat.