BGH verneint Störerhaftung der Eltern, wenn Kinder trotz Belehrung Filesharing betreiben - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. November 2012

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BGH verneint Störerhaftung der Eltern, wenn Kinder trotz Belehrung Filesharing betreiben

 
Endlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer bahnbrechenden und wegweisenden Entscheidung etwas Klarheit in den Dunkelbereich des Abmahnwahnsinns gebracht. Denn wie der BGH nunmehr entschieden hat, haften Eltern dann nicht für ihre Kinder, wenn sie diese belehrt haben, keine Musik aus dem Internet herunter zu laden, diese sich aber nicht daran halten.
Der BGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: ein zur Tatzeit 13jähriger Sohn hatte eine Vielzahl von Musikstücken heruntergeladen. Insgesamt waren es 1147 Werke. Das ging so lange gut, bis zum damaligen Zeitpunkt (2007) die Polizei eine Durchsuchung startete und den PC des Sohnes beschlagnahmte. Die Eltern wurden abgemahnt, gaben auch eine abgeänderte Unterlassungserklärung ab (modifizierte UE), zahlten aber die geforderten Abmahnkosten in Höhe von mehreren tausend Euro nicht. Das Landgericht und Oberlandesgericht Köln verurteilte die Eltern zur Zahlung. Der BGH hob nunmehr diese vorinstanzlichen Urteile auf.
Die Richter des BGH bestätigten keine generelle Haftung der Eltern, insbesondere dann nicht, wenn sie – wie im vorliegenden Fall erfolgt – ihren Sohn „ausreichend“ darüber belehrt haben, dass er nicht Musik illegal herunterladen soll. Das Oberlandesgericht Köln hatte seinerzeit das Urtreil des Landgerichts Köln bestätigt, da es zu der Auffassung gelangt war, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten zu beaufsichtigen, was ihr Sohnemann im Internet treibt. Selbst eine monatliche Kontrolle des Computers durch den Vater sei nicht ausreichend gewesen. Art und Umfang dieser „Kontrollpflicht“ minderjähriger Kinder ist dabei in der Rechtsprechung höchst umstritten.
Der zuständige Senat des BGH hat durch den Vorsitzenden Richter Joachim Bornkamm erklärt, dass die Anfoderungen, wie sie seitens der Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Köln) an die Eltern gestellt wurden, zu hoch angesiedelt wurden, insbesondere was die eigenen Computerkenntnisse der Eltern anbelangt. Folgerichtig wurden die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben. Die Eltern müssen keienn Schadenersatz zahlen. Die Prozeßkosten müssen die klagenden Musikunternehmen zahlen.
Folgen der Entscheidung
Abgemahnte können nunmehr ein Stück weit aufatmen. Wer sich bislang mit dem Gedanken getragen hat, Zahlungen an Rasch, Waldorf Frommer, .rka, SKW, und wie sie alle heißen vorzunehmen, um „Ruhe“ zu haben, weil sie eine gerichtliche Auseinandersetzung scheuten, den kann unter bestimmten Voraussetzungen Mut zugesprochen werden, sich zu Wehr zu setzen. Denn gerade aktuell werden massiv Altverfahren aus den Jahren 2009 und 2010 mit Mahnverfahren verfolgt, da Verjährung droht. Es besteht also Hoffung, dass die bisherige Rechtsprechung der in diesen Verfahren so häufig bemühten Gerichte wie Hamburg, Köln, und München sich den Realitäten anpaßt und nicht mehr lebensfremde Entscheidungen insbesondere im Hinblick auf die Belehrungspflichten Erziehungsberechtigter erlassen. Da auch in den letzten Wochen andere Land- und Oberlandesgerichte die Haftungsfrage von Anschlußinhabern bei Nutzung eines „Familienanschlusses“ problematisiert haben und teilweise verneinten, wird endlich der Abmahnfront ein gewichjtiger Riegel vorgeschoben. Gleichwohl ist nicht damit zu rechnen, das weniger abgemahnt wird. Nur lohnt es sich genau zu prüfen. ob nicht doch eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme möglich ist.
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