AG München, Urteil v. 03.04.2012 – 161 C 19021/11
Nicht nur ganze Filme, Musikstücke etc. sind urheberrechtlich geschützt. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München schützt das Urheberrechtsgesetz auch Bruchstücke.
Im konkreten Fall wurden Dateien mit Teilen von Hörbüchern zum Download in einer Tauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) angeboten. Der Hörbuchverlag als Rechteinhaber mahnte den Inhaber des Internetanschlusses ab und verlangte neben einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatz.
Der Anschlussinhaber unterschrieb lediglich die Unterlassungserklärung. Er war der Meinung, dass einzelne Teile eines Werkes für sich allein wertlos seien und er daher keine Urheberrechtsverletzung begangen hätte.
Das sah das Amtsgericht anders. Vom Schutz des Urheberrechts seien auch Bruchstücke umfasst. Denn Sinn und Zweck des Urhebergesetzes sei die Unterbindung der Übernahme fremder Leistungen, unabhängig davon, wie groß der Teil des Werkes ist. Eine Urheberrechtsverletzung sei damit gegeben; der Anschlussinhaber wurde zur Zahlung von insgesamt 1.566 € verurteilt.
Zur Entscheidung [http://openjur.de/u/646448.html]
16. Oktober 2013