Bundesrat verlangt Nachbesserungen gegen Abmahnmissbrauch - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. Mai 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht

Bundesrat verlangt Nachbesserungen gegen Abmahnmissbrauch

Der Deutsche Bundesrat fordert umfangreiche Nachbesserungen hinsichtlich des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfes für ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. So soll etwa der Streitwert für die erste Abmahnung wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen auf 500 € herabgesetzt werden. Die Bundesregierung hat nach Protesten in ihrem Entwurf 1.000 € vorgeschlagen, obwohl das Bundesjustizministerium sich ebenfalls für 500 € eingesetzt hatte. Für ein Abmahnschreiben würden die erstattungsfähigen Anwaltskosten damit statt 155,30 € nur 70,20 € betragen. Der Abmahnmissbrauch soll so eingedämmt werden. Außerdem will der Bundesrat die umstrittene Klausel, nach welcher der Kostendeckel von „besonderen Umständen“ abhängig gemacht werden soll, streichen. Ansonsten greife das fragliche Gesetz gegen die „Abzocke“ zu kurz, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates.
Des Weiteren soll nach dem Willen des Bundesrates der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden für Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen natürliche Personen, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Dafür soll der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich sein, was der Bundesrat in einem neu einzuführenden § 104a UrhG verankert wissen möchte.
Ferner hat der Bundesrat um Prüfung gebeten, wie bei dem in § 101 Abs. 2 UrhG normierten Auskunftsanspruch sichergestellt werden kann, dass der Anspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleibt. Für Providerauskünfte fordert der BGH eine derartige Rechtsverletzung nicht.
Ein weiterer Streipunkt ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke. Die Anforderungen an die sorgfältige Recherche nach möglichen Rechteinhabern sollen nach Ansicht des Bundesrates „auf das zwingend notwendige Maß reduziert“ werden. Damit werde die Gefahr, dass kulturell oder wissenschaftlich wertvolles Material nicht digital erschlossen werden kann, gebannt.
Auch die im Entwurf enthaltene „Open Access“-Bestimmung für ein Zweitverwertungsrecht sieht der Bundesrat kritisch und befürchtet eine „ungerechtfertigte Diskriminierung“ von Wissenschaftlern an Hochschulen. Denn für diese bestehe oft nicht die Möglichkeit, eigene Artikel online zu veröffentlichen.