Daniel Sebastian mahnt wieder ab, diesmal "Scooter - 4 am" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

25. September 2018

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sebastian / Berlin

Daniel Sebastian mahnt wieder ab, diesmal "Scooter – 4 am"

RA Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen des Titels „Scooter – 4 am“
Erneut erreichen uns Abmahnungen des
RA Daniel Sebastian aus Berlin
im Auftrag der
DigiRights Administration GmbH,
diesmal wegen des Titels
„Scooter – 4 am“.
Der bereits für Filesharing-Abmahnungen bekannt RA Daniel Sebastian aus Berlin verschickt erneut im Auftraf der DigiRights Administration GmbH wegen Rechtsverletzungen an einem Musiktitel Abmahnungen. Der Titel „Scooter – 4 am“ soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Rechtsanwalt Daniel Sebastian fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungerklärung, als auch die Zahlung eines Pauschalbetrages zur Beilegung der Sache.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet grundsätzlich an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Schreiben regelmäßig bereits beigefügt. Bevor allerdings eine Erklärung von dem Abgemahnten abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Sollten Sie durch eine solche Abmahnung des RA Daniel Sebastian betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.
Empfehlung:
Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der einer der Abmahnung bereits beigefügten Unterlassungserklärung (vorformulierte Unterlassungserklärung) sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.