Das neue Leistungsschutzrecht - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. Juli 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht

Das neue Leistungsschutzrecht

Am 1. August 2013 ist es soweit: Dann wird das Urheberrecht geändert und es gilt das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger, über das bisher vielfach gestritten wurde. Auf der einen Seite stehen die Verlage, die die kostenlose Verbreitung ihrer Inhalte über Online-Portale möglichst einschränken wollen. Auf der anderen Seite stehen Portale wie Google News, die den Nutzern interessante Inhalte anbieten möchten.
Gegenstand des Leistungsschutzrechts
Im Zeitalter des Internets ist es für Online-Medien leicht möglich, in kürzester Zeit Texte von Journalisten zu übernehmen und zu verwerten. Die Verlage kostet das Geld, denn die Urheberrechtsverletzungen waren bislang nicht verfolgbar. Schließlich müssten die Verlage bei jeder Rechtsverletzung ihr ausschließliches Nutzungsrecht am betreffenden Inhalt beweisen – wenn ein solches überhaupt besteht. In vielen Fällen wird nur der Journalist das ausschließliche Nutzungsrecht haben und müsste im möglichen Prozess mitwirken. Ein schier aussichtsloser Kampf, wenn man bedenkt, in welchem Ausmaß die Verbreitung stattfinden.
Deshalb regelt das 8. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes [http://www.buzer.de/gesetz/10638/index.htm] nun: „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen…“ Damit wird den Verlagen ein eigenes Schutzrecht eingeräumt und geregelt, dass es eines Lizenzvertrages mit dem jeweiligen Verlag bedarf. Dieser kann also für die Zustimmung zur Verbreitung der geschützten Inhalte sich entlohnen lassen. Andererseits sollen rechtswidrige Verbreitungen unterbunden werden; Urheberrechtsverletzungen sollen verfolgt werden können.
Allerdings sind von der Regelung einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte (sog. Snippets) ausdrücklich ausgenommen. Wie lang solche Snippets sein dürfen, regelt das Gesetz indes nicht.
Zitate nach § 51 UrhG, private Vervielfältigungen nach § 53 UrhG und der Pressespiegel nach § 49 UrhG werden durch das Leistungsschutzrecht nicht berührt; gleiches gilt für Links zu Online-Medien. Snippets gelten nicht als Zitate und sind daher nicht bereits von § 51 UrhG gedeckt.
Bestätigungssystem von Google News
Einige Presseverlage streiten sich mit Google News und anderen Aggregatoren über die Verbreitung von Inhalten. Google News sammelt automatisch Nachrichten aus unterschiedlichen Quellen und gibt die Links mit einem kurzen Textausschnitt wieder. Mit diesen Inhalten verdient Google News Geld, denn es geht um Werbung und Kundenbindung.
Das Dilemma für die Verlage ist, dass es vielen Nutzern ausreicht, nur den Snippet von Google News zu lesen und nicht die verlinkte Seite anzuklicken. Google News weiß aber um die Wichtigkeit seines Portals und besteht auf die kostenfreie Verbreitung der Inhalte. Und um sich rechtlich abzusichern, lässt sich Google News von deutschen Verlagen bestätigen, ob ihre Inhalte weiterhin auf dem Portal angezeigt werden sollen. Ist das nicht der Fall oder wird die Bestätigungserklärung nicht abgegeben, so werden die Inhalte ab August nicht mehr bei Google News gelistet und erscheinen nur noch in der Google-Suche. Künftig könnten also weniger Quellen angeboten werden. Presseverlage werden sich angesichts der Bedeutung von Google News allerdings genau überlegen, ob das Bestehen auf Entlohnung und damit der Rauswurf bei Google News Sinn macht.