Entzug eines Doktortitels wegen Verurteilung nur bei Wissenschaftsbezug - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Oktober 2015

Entscheidungen Aktuelles

Entzug eines Doktortitels wegen Verurteilung nur bei Wissenschaftsbezug

 
BVerwG, Urteil v. 30. September 2015 – 6 C 45.14
Ein promovierter Ingenieur darf trotz Vorstrafe seinen Doktortitel behalten. Diese hatte er der TU Freiberg verschwiegen. Die Universität fühlte sich getäuscht und entzog ihm kurzerhand den Titel. Das Bundesverwaltungsgericht hielt das für nicht angemessen.
Als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren verlangt die TU Freiberg ein polizeiliches Führungszeugnis. Soweit so gut. Allerdings behielt sich die TU vor, im Falle einer Vorstrafe die Zulassung zu versagen, ohne Nennung konkreter Fälle und Umstände. Eine zu weit gefasste Regelung, meinte der Ingenieur und klagte nach dem Entzug des Doktortitels. Sowohl das VG Chemnitz (2 K 422/09) als auch das OVG Bautzen (2 A 315/12) stellten sich auf die Seite der Uni. Das BVerwG hingegen sah wie der Kläger die Regelung der Uni als unverhältnismäßig an. Die TU dürfe die Zulassung nur dann versagen, wenn die Verfehlung, wegen der der Betroffene strafgerichtlich verurteilt wurde, „einen unmittelbaren Bezug zu der mit dem Doktorgrad verbundenen fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation“ hat. Das war hier nicht der Fall, da es bei der Verurteilung um eine Strafe wegen sexueller Nötigung (1 Jahr und 6 Monate auf Bewährung) handelte.