Ebay-Abmahnung der Kanzlei Dopatka Rechtsanwälte im Auftrag des Herrn René Böhme wegen der Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. Juli 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Dopatka / Köln

Ebay-Abmahnung der Kanzlei Dopatka Rechtsanwälte im Auftrag des Herrn René Böhme wegen der Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke

 
Uns erreicht eine Ebay-Abmahnung der
Kanzlei Dopatka Rechtsanwaltskanzlei aus Köln
im Auftrag des
Herrn René Böhme

wegen der Verwendung angeblich urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke.
Die Anwaltskanzlei Dopatka fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung eines pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2.700,- Euro (Lizenzschaden) sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.000,- Euro) in Höhe von 1.192,60 Euro. Insgesamt fordert die Kanzlei Dopatka die vergleichsweise Zahlung von zumindest 3.892,60 Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die vermeintlich urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerke seien unlizenziert genutzt und in einer Ebay-Auktion anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht worden (Verstoß gegen § 19a UrhG).
Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung des Gesamtbetrages eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Anderenfalls werde der gesamte Lizenzschaden in voller Höhe gerichtlich geltend gemacht. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Dopatka vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf das komplette Lichtbildwerk-Repertoire des Herrn René Böhme. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Eine Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.
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